Von Hornissen, Hummeln, Wespen und Bienen

Umweltamt informiert zum Artenschutz.

Viele Menschen reagieren durch die bloße Anwesenheit panisch, dabei sind Hornissen, Hummeln, Bienen und Wespen viel harmloser als ihr Ruf. Es sind nützliche Tiere. Teilweise vertilgen sie Läuse, Raupen oder Schadinsekten und sind sehr wichtig für die Bestäubung von Pflanzen. Angriffslustig sind sie nur, wenn sie gestört oder geärgert werden. Bienen, Wespen, Hornissen und Hummeln sind ein wichtiger Teil eines ausgewogenen Naturkreislaufs und stehen unter Naturschutz. Bei einem vernünftigen Umgang mit den Tieren ist in aller Regel ein Miteinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung möglich.

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören gemäß § 7 Absatz 2 Ziffer 13 Buchstabe c) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu den besonders geschützten Tierarten. Das heißt, diese Tierarten dürfen nicht getötet und ihre Fortpflanzungsstätten (Nester) dürfen nicht zerstört werden. Die örtlich und sachlich zuständige Behörde kann in festgestellten tatsächlichen Konfliktsituationen auf Antrag eine Befreiung gemäß § 67 Absatz 2 des BNatSchG bzw. eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Absatz 7 des BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 des BNatSchG erteilen. Hornissen, Hummeln und Wespen leben nur einen Sommer lang. Im Herbst sterben die Arbeiterinnen und nur einige Königinnen überwintern außerhalb. Die Tiere bauen im Frühjahr ein neues Nest, das alte wird nicht wiederbesiedelt.

Hornissen

Die Hornisse ist die größte der europäischen Faltenwespen. Sie ist ein friedliches Tier, das sich nur dann verteidigt, wenn es sich angegriffen fühlt. Ihr Gift ist sogar weniger gefährlich als Bienengift. Im Gegensatz zu anderen Wespenarten vermeiden Hornissen bei der Nahrungssuche ein Anfliegen von Menschen. Auf dem Pflaumenkuchen oder beim Grillen trifft man Hornissen nicht an.

Hummeln

Hummeln gehören zu den wichtigsten Bestäuberinsekten. Hummeln sind friedliche Tiere, die sich nur im äußersten Notfall verteidigen.

Bienen

Sowohl Wild- als auch Honigbienen sind wichtige Bestäuber unserer Pflanzen. Ihre wichtigste Nahrungsquelle sind süße Pflanzensäfte – insbesondere Nektar.

Verbote

Das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von geschützten Insekten ist grundsätzlich verboten (§ 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). Ebenso Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).

Auf Antrag kann in Einzelfällen Ausnahme oder eine Befreiung (Nest in unmittelbarer Nähe eines Kinderspielplatzes, im direkten inneren Wohnbereich oder bei nachgewiesener Insektenstichallergie) von oben genanntem Verboten durch die Untere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Es ist zu prüfen, ob das Nest durch geeignete Maßnahmen – wie etwa Fliegengitter vor den Fenstern – erhalten bleiben kann oder eine Umsiedelung durch Fachleute vorgenommen werden muss oder ob das Nest entfernt werden muss.

Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz                               

  • Zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger Schäden
  • Zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt
  • Für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
  • Im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
  • Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art

Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz

  • wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist
  • wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist

Wespen

Wespen sind nicht besonders geschützt. Sie stehen nach § 39 Absatz 1 BNatSchG unter allgemeinem Schutz. Wenn eine Gefahr von nicht besonders geschützten Wespenarten ausgeht, also ein triftiger Grund vorliegt, dürfen sachkundige Personen oder Firmen unmittelbar tätig werden (ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde). Im Vordergrund muss dabei die fachgerechte Umsiedlung der Tiere stehen. Eine Tötung der Tiere darf nur als letztes Mittel in Betracht kommen.

Weitere Informationen unter:

www.hornissenschutz.de            – Wissenswertes über die Hornisse

www.hornissen-info.de                – 10 wichtige Fragen und Antworten zu Hornissen

www.hymenoptera.de                 – Wissenswertes zu Hornisse und Hummel

www.wildbienen.info                   – Wissenswertes zu Wildbienen

www.wildbienen.de                      – Wissenswertes zu Wildbienen

Anträge auf Ausnahme beziehungsweise Befreiung können an die Untere Naturschutzbehörde gestellt werden, das dazugehörige Formular gibt es auf der Internetseite des Landkreises unter Formulare.

E-Mail:               umweltamt@landkreis-stendal.de
Telefon:              03931/ 607272