Änderung der Verordnung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (EigÜVO)
Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Eigenüberwachung verpflichtet (Eigenüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
Diese neue Regelung gilt für Privatpersonen, Firmen, Abwasserverbände, Städte und Gemeinden.
Die nach der Verordnung notwendigen Überwachungen umfassen eine Vielzahl von Handlungen von Betriebs-, Zustands- und Funktionskontrollen bis hin zu Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit und Mengenmessungen, Die gewonnenen Ergebnisse einschließlich wesentlicher Anlagenstörungen müssen aufgezeichnet und als Bericht der unteren Wasserbehörde im Landkreis Stendal bis zum 31. März des Folgejahres vorgelegt werden.
Betreiber von Kleinkläranlagen, die weniger als 8 Kubikmeter Abwasser pro Tag einleiten, müssen ihre Anlagen durch Fachkundige warten lassen. Die Berichtspflicht ist im jeweiligen wasserrechtlichen Bescheid geregelt.
Neuerdings umfasst die Überwachungs- und Mitteilungspflicht auch die Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die dazugehörigen Regenbecken. In anderen Bundesländern ist diese Forderung schon seit längerem an der Tagesordnung. Weitere Neuerungen sind die Erfassung des Energieverbrauches und Angaben zur Menge und dem Verbleib des Klärschlammes.
Auskünfte erteilt das Umweltamt des Landkreises Stendal, Sachgebiet Wasserwirtschaft / Naturschutz.
Den Wortlaut des neuen Gesetzes kann man unter der Internetadresse www.landesrecht.sachsen-anhalt.de einsehen.