Merkblatt zum Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten in und an Gebäuden
Bei Baumaßnahmen sind häufig auch besonders geschützte Tierarten, die in und an Gebäuden oder in Gehölzen leben, betroffen. Beispielsweise könnten bei Fassadensanierungen im Frühjahr und Sommer häufig Nester von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen zerstört und somit darin befindliche Tiere getötet werden.
Diese Vorgehensweise wäre nicht nur erheblich beeinträchtigend für den Brutvogel- und Fledermausbestand in den Städten und Gemeinden sondern zudem strafbar und wird bei Kenntnis durch die zuständige Behörde auch geahndet.
Für jeden Bauherren besteht die Verpflichtung, die Lebensstätten geschützter Tiere zu erhalten.
Es ist daher schon im Rahmen der Planung einer Sanierungs- oder Abrissmaßnahme zu klären, ob betroffene Gebäudeteile Lebensstätten besonders oder streng geschützter Tierarten oder Lebensstätten europäischer Vogelarten sind.
Die Untere Naturschutzbehörde informiert in dem unten beigefügten Merkblatt über alles, was Bauherren in diesem Zusammenhang wissen und beachten müssen.