Fragen und Antworten zur Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung 2021

1. Grundsatzfragen zu den neuen Satzungen

  1. Verpflichtung zur Eigentümerveranlagung
    Ab dem 01.01.2021 ist ausschließlich der Grundstückseigentümer Schuldner für die Abfallgebühren. (siehe Frage 2)
      
  2. Einführung der separaten Gebührenerhebung für Restabfall und Bioabfall
    Die Biotonne war bisher nicht kostenlos. Sie wird derzeit über die Gebühr für den Restabfall mitfinanziert. Das heißt jeder Nutzer zahlt schon jetzt über seine       Restabfallgebühr für seine Biotonne mit, die auch dadurch immer teurer wird. Mit der Änderung werden die bisher in der Restabfallgebühr enthaltenden Kosten für die Bioabfallentsorgung separat durch eine Bioabfallgebühr erhoben. Die Kosten werden nun entsprechend der jeweiligen Abfallfraktion abgerechnet.
      
  3. lineares Veranlagungsprinzip
    Ab 01.01.2021 wird jede im Landkreis Stendal lebende Person, unabhängig von der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen, als gebührenpflichtig abgerechnet.

  4. Gebührensteigerung
    Die Kosten für die Abfallentsorgung sind im erheblichen Maße insgesamt gestiegen und führen für einen Großteil der Nutzer zu einer Gebührensteigerung. Die Gründe dafür finden Sie in Frage 5.
Gebührenübersicht

2019
EUR

2020
EUR
2021/2022
EUR
Grundgebühr je Ew / EGW 33,77 39,44 30,84
Leerungsgebühr Restabfall nach Behältergrößen
60-Liter-Restabfallbehälter (RAB) 2,22 3,12 2,07
80-Liter-RAB 2,96 4,16 2,76
120-Liter-RAB 4,44 6,24 4,14
240-Liter-RAB 8,88 12,48 8,28
1.100-Liter-RAB 40,70 57,20 37,95
Behältergebühr Bioabfall
60-Liter-Bioabfallbehälter (Bio)     11,64
120-Liter-Bio     23,28
240-Liter-Bio     46,56
Leerungsgebühr Bioabfall nach Behältergrößen
60-Liter-Bioabfallbehälter (Bio)     0,90
120-Liter-Bio     1,80
240-Liter-Bio     3,60

Grundsätzlich zahlt ab dem 01.01.2021 der Grundstückseigentümer die Abfallgebühren für alle auf dem Grundstück lebenden Personen. Über die Betriebskostenabrechnung ist der Eigentümer berechtigt, die Abfallgebühren auf die Mieter umzulegen. In welcher Art und Weise dies umgesetzt wird, obliegt dem jeweiligen Eigentümer.

Ab dem 01.01.2021 ist der Grundstückseigentümer für die Abfallentsorgung auf dem Grundstück und die damit verbundenen Gebühren verantwortlich. Bei vielen Vermietern, die schon heute die Eigentümerveranlagung anwenden, bezahlen Mieter die Abfallentsorgungskosten bereits jetzt an ihren Vermieter bzw. Grundstückseigentümer. Dies wird ab 2021 für alle Mieter gelten. Soweit Mieter nicht bereits jetzt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auch eine Abrechnung zu den Abfallgebühren durch Ihren Vermieter erhalten, wird Ihnen als Mieter im ersten Quartal 2021 letztmalig ein Gebührenbescheid der ALS, als Jahresendabrechnung 2020, zugestellt. Danach bezahlen dann auch diese Mieter die Abfallentsorgungskosten ausschließlich an Ihren Vermieter bzw. den Grundstückseigentümer.

Bislang wurde die Gebühr durch eine erhebliche Rücklage gestützt. Im Jahr 2019 wurde die Abfallgebühr durch 1,7 Mio. Euro und im Jahr 2020 durch 1,8 Mio. Euro gestützt. Daher mussten die Kosten nicht im vollen Umfang auf den Bürger umgelegt werden. Der Sonderposten musste 2020 aufgelöst werden. Diese Rücklage ist ab 2021 aufgebraucht und somit müssen die Kosten künftig vollständig über die Gebührenzahler finanziert werden.

Weiterhin sind im Jahr 2020 die Kosten für die Bioabfallverwertung um fast das Vierfache gestiegen. Im Gegenzug hat sich der Erlös aus der Papierverwertung im Jahr 2020 halbiert.

 All diese Faktoren führen dazu, dass die Abfallgebühren steigen.

Ein Behältertausch ab 2021 ist nicht verpflichtend.

In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer könnten bestehende Strukturen beibehalten werden, sind jedoch nicht in allen Fällen zu empfehlen. Die vollständige Ausnutzung des Abfallbehältervolumens kann jedoch häufig besser erfolgen, sofern die Abfallbehälter gemeinsam genutzt werden. Auch kann dadurch mancherorts das "Tonnenmeer" vor Mehrfamilienhäusern oder Großwohnanlagen reduziert werden (siehe auch Frage 7).

Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus werden die 60 Liter-Bioabfallbehälter der einzelnen Haushalte meistens nicht innerhalb von 14 Tagen voll befüllt. Um dem hygienischen Aspekt nachzukommen, werden diese Tonnen jedoch im gewohnten 14-Tage-Rhythmus zur Leerung bereit gestellt. Mit der Eigentümerveranlagung können sich drei Haushalte zusammenschließen und eine 120-Liter-Biotonne gemeinsam nutzen. So wird nur noch eine Biotonne alle 14 Tage geleert. Die Nutzer sparen gemeinsam bei der Behältergebühr und bei den Leerungsgebühren.

Die Beibehaltung der bestehenden Strukturen ist jedoch weiterhin zulässig.

 

2. Fragen zur Biotonne

Tatsache ist: Die Bioabfallverwertung ist auch in der Vergangenheit nicht kostenfrei gewesen!

Diese Bioabfallkosten wurden bisher gemeinsam mit den Kosten des Restabfalls über die Restabfallgebühr erhoben. Der Restabfall hat somit die Bioverwertung mitfinanziert (sogenannte Querfinanzierung). Bislang war das auch gut vertretbar, da die Entsorgungskosten lange Zeit sehr niedrig waren und die Mengen des Bio- und Restabfalls annähernd vergleichbar waren. In den letzten Jahren ist sowohl die Menge an Bioabfall stark gestiegen und gleichzeitig haben sich die Kosten für die Bioabfallverwertung vervierfacht.

Um diesen Änderungen entgegen zu wirken, erfolgt die Umstellung des Systems. Die bisher in der Restabfallgebühr enthaltenen Kosten für die Bioabfallentsorgung werden ab 2021 separat durch eine Bioabfallgebühr erhoben und entsprechend der jeweiligen Abfallfraktion abgerechnet. Die zwei Selbstanlieferungskarten für jeweils 1 Kubikmeter Gartenabfälle wird es auch in 2021/2022 geben.

Bei einer Beibehaltung des bisherigen Gebührensystems lägen die Leerungsgebühren im Bereich des Restabfalles bei über 10 Euro je Leerung.

Ja!

Es gilt wie bisher: die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor der Beseitigung von Abfällen.  Genauer gesagt hat damit die Eigenkompostierung Vorrang! Erst wenn der Abfallerzeuger festlegt, dass er nicht eigenständig verwerten bzw. kompostieren kann oder möchte, ist der Abfall zur Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Das heißt: Wer ausschließlich eigenkompostiert, hat keine überlassungspflichtigen Bioabfälle und benötigt keinen Bioabfallbehälter. Mit der Anzeige auf Eigenkompostierung kann auch weiterhin auf einen Bioabfallbehälter verzichtet werden. Das Formular dafür befindet sich auf den Internetseiten der ALS und des Landkreises.

Bei ordnungsgemäßer Kompostierung entstehen folglich keine Bioabfallgebühren.

Um die Bioabfallgebühren zu reduzieren, empfiehlt es sich, schon geringe Mengen zu kompostieren. Viele Nutzer wollen zwar die Gartenabfälle kompostieren, aber nicht die Küchenabfälle. Mit einem kleinen Bioabfallbehälter für die Entsorgung der Küchenabfälle wird entsprechend eine geringere Gebühr fällig, so dass es sich auch lohnt, nur teilweise eine Eigenkompostierung vorzunehmen. 

Grund hierfür ist die starke Kostensteigerung für die Bioabfallverwertung (siehe Frage 6).

Im Jahr 2020 haben sich die Kosten für die Bioabfallverwertung vervierfacht. Hintergrund dieser starken Kostensteigerung sind die gestiegenen Anforderungen an die Verwertung der bioorganischen Stoffe.

Ja! Im Vergleich zum Vorjahr ist eine Reduzierung im Restabfall zu verzeichnen.

Für folgende Behälter werden hier die alte Gebühr (2020) und die neue (2021/2022) gegenübergestellt:

  • 60 Liter
    • 3,12 Euro (2020)
    • 2,07 Euro (2021/2022)
  • 80 Liter
    • 4,16 Euro (2020)
    • 2,76 Euro (2021/2022)
  • 120 Liter
    • 6,24 Euro (2020)
    • 4,14 Euro (2021/2022)
  • 240 Liter
    • 12,48 Euro (2020)
    • 08,28 Euro (2021/2022)

Entscheiden Sie sich für die Eigenkompostierung, besteht die Möglichkeit, die Gebühren zu reduzieren (siehe Frage 7). Abfälle zur Verwertung können gleich auf Ihrem Grundstück verwertet werden.

Falls nicht alle bioorganischen Abfälle vollständig eigenverwertet werden können, besteht die Möglichkeit, einen bedarfsgerechten Bioabfallbehälter zu wählen. So werden auch schon die geringer angefallenen  Bioabfallmengen in einem kleinen Abfallbehälter entsorgt. Dadurch reduzieren sich die Bioabfallgebühren.

Von den 60 Biogasanlagen ist derzeit im Landkreis Stendal keine Biogasanlage zur Behandlung von Abfällen genehmigt.

Die überwiegend im Landkreis Stendal gewerblichen (also nicht landwirtschaftlichen) Biogasanlagen verfügen über sogenannte Gärrestabnahmeverträge (rein landwirtschaftliche Gärreste). Diese Verträge sehen eine Vergärung von Bioabfällen nicht vor. Vorhandene Anlagenbetreiber haben auf Grund nicht ausreichender regionaler und technologischer Vorrausetzungen kein wirtschaftliches Interesse an der Bioabfallvergärung. Hintergrund ist auch, dass die Anlagenbetreiber die aktuell höheren Einspeisevergütungen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entsprechend verlieren würden, wenn die Biogasanlage Bioabfälle verwerten würde.

Im Jahre 2021 müssen im Landkreis Stendal die Wege zur Verwertung der Bioabfälle neu festgelegt werden. Dabei steht der Landkreis Stendal den verschiedenen Verwertungsverfahren grundsätzlich offen gegenüber. Unter anderem wird der Landkreis Stendal bei der Planung zukünftiger Vorhaben die Betrachtung der ökologischen Aspekte in den Fokus stellen. Dazu gehört auch die umweltschonenden und wirtschaftlichen Faktoren der Errichtung und des Betriebes einer Biogutvergärungsanlage abzuwägen. Ziel ist es, die zukünftige Entsorgung der im Landkreis Stendal anfallenden Bioabfälle umwelt- und zeitgerecht zu gewährleisten.

3. Fragen zu Mindestleerungen für Restabfall

Ab 01.01.2021 findet ein neues Gebührenmodell Anwendung, sodass neu über das Mindestleerungsvolumen zu entscheiden war. Der Wert von 240 Litern pro Person und Jahr liegt noch unter 5 Litern pro Person und Woche. Dabei handelt es sich nach allgemeiner Praxiserfahrung im Landkreis Stendal um das Restabfallvolumen, welches mindestens anfällt.

Für die Berechnung des Mindestentleerungsvolumens wird beispielsweise im Salzlandkreis für den Restabfall von 15 Litern pro Woche (780 Liter im Jahr)  pro Person ausgegangen. Im Bereich des Bioabfalls werden 12 Liter pro Woche ( 624 Liter im Jahr) zu Grunde gelegt.

Die Festlegung von Mindestleerungen und die damit verbundene Erhebung einer Mindestentleerungsgebühr dient der Sicherstellung, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren wird und die Gebührenpflichtigen nicht verleitet werden, sich ihres Abfalls verbotswidrig zu entledigen. Es müssen ansonsten diejenigen, die legal entsorgen für diejenigen, die sich der Überlassungspflicht der Abfälle durch "linke" Entsorgungswege entziehen, wie z. B. illegale Abfallablagerung, Entsorgung in Straßenpapierkörbe, Nutzung fremder Behälter, Entsorgung am Arbeitsplatz, mitzahlen. Auch muss ein hygienisches Mindestniveau sichergestellt werden, welches durch eine bestimmte Zahl von gebührenpflichtigen Mindestleerungen erreicht wird, da die Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung somit veranlasst werden, die Abfallbehälter regelmäßig zur Leerung bereitzustellen. Die Mindestleerungsgebühr stößt, insbesondere bei den Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung, die sich einer „abfallarmen Haushaltsführung“ verpflichtet sehen, auf Widerstand. Es ist jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht (9 BN 4/18) bestätigt, dass Leerungsgebühren ihren Charakter als Leistungsgebühren auch dann nicht verlieren, wenn sie als Mindestleerungen zu entrichten sind. Die Gebühr bleibt, weil sie von der Behältergröße abhängt, personen- und mengenbezogen.

Die Herausforderungen bei der Festlegung des „Mindestleerungsvolumens“ liegen zum einen darin, den „abfallsparenden“ Haushalten mit den Extremfällen in Einklang zu bringen. Um einen tragbaren Kompromiss zu finden, hat man sich an dem durchschnittlichen Restabfallaufkommen im Landkreis Stendal orientiert. Im Jahr 2021 lag dies bei 452 l/Person/Jahr. Im Hinblick auf die Abfallgebührensatzung liegt die Bemessung bei 240 l/Person/Jahr, dies sind nur 50 % des tatsächlichen Aufkommens.

Zum anderen wurde in den vergangenen Jahren festgestellt, dass es mehrere „Nullentsorger“ (Haushalte, die über Jahre hinweg keinen Restabfall trotz vorhandenem Restabfallbehälter entsorgt haben) im Landkreis Stendal gab. Parallel dazu entwickelte sich der Mülltourismus in Wald und Flur. Was vielen Bürgern leider nicht bewusst ist, dass die Entsorgungskosten für die Beseitigung durch die Abfallgebührenzahler getragen werden. Um der illegalen Müllentsorgung entgegenzuwirken, wurden die „Mindestleerungen“ für den Restabfallbehälter erhöht, damit der Abfall den „richtigen Weg“ findet.

Abhängig von der Personenzahl in einem Haushalt oder z. B. der Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb oder Plätze einer Einrichtung wird ein Vorhaltevolumen für Restabfall berechnet, denn jede einzelne Person produziert eine gewisse Menge an Restabfall pro Jahr.

Im Durchschnitt werden 240 Liter Restabfall pro Kopf und Jahr angesetzt. Der Restabfall kann 4-wöchentlich zur Abholung bereitgestellt werden, daraus ergibt sich eine Behälterkapazität für 20 Liter Restabfall je Person und Monat auf dem Grundstück und liegt somit bei knapp 5 Liter pro Person und Woche. Tatsächlich produzierte aber jeder Einwohner im Durchschnitt 8,7 Liter Restabfall pro Woche. Damit liegt das Mindestleerungsvolumen immer noch deutlich unter dem tatsächlichen Abfallaufkommen des Landkreises Stendal.

Zum Vergleich:

Im Landkreis Jerichower Land wird ein Vorhaltevolumen Restabfall von 8 Liter pro Person und Woche, im Landkreis Börde ein Vorhaltevolumen Restabfall von ca. 10 Liter Restabfall pro Person und Woche berechnet. Im Altmarkkreis Salzwedel werden für Haushalte bis 3 Personen ein Mindestbehältervolumen von 11 Liter pro Person und Woche und Person und für Haushalte ab 4 Personen 8 Liter pro Person und Woche berechnet. Der Vergleich verdeutlicht noch einmal, dass der Landkreis Stendal beim angenommen Restabfallaufkommen keine überzogenen Werte herangezogen hat.

Die Zahl der Mindestleerungen berechnet sich anhand des gesamten Vorhaltevolumens, also 240 Liter pro Person auf dem Grundstück, in Abhängigkeit der Behälterkapazität aller auf dem Grundstück vorgehaltenen Restabfallbehälter. Ergeben sich dabei mehr als 13 Mindestleerungen (siehe Abholturnus), reicht die Behältergröße nicht, um alle Mindestleerungen aufzunehmen. Die Behälterkapazität ist somit zu erhöhen, so dass ein Behältertausch notwendig wird. Dieser Behältertausch, welcher von Amtswegen veranlasst wird, ist für den betreffenden Grundstückseigentümer / Gebührenempfänger kostenfrei.

4. Fragen zur Eigentümerveranlagung

Die Eigentümerveranlagung, die in fast allen Landkreisen in Sachsen-Anhalt bereits praktiziert wird (siehe Frage 14), bringt erhebliche Einsparpotenziale und verhindert so noch zusätzliche Kostensteigerungen für den Gebührenzahler. Folgende entscheidende Vorteile ergeben sich:

  1. Abfallbehälter können gemeinschaftlich genutzt werden. Wird die Biotonne eines Haushaltes beispielsweise nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig genutzt, so könnten sich zwei Haushalte eine Tonne teilen.
    Tatsache ist: jede Kippung am Entsorgungsfahrzeug verursacht Kosten. Durch die gemeinschaftliche Nutzung der Behälter wird die Anzahl der Behälter und damit der Leerungen reduziert. Hier liegt das finanzielle Einsparpotential jedes Einzelnen, wie auch der Gesamtheit der Gebührenzahler.
     
  2. Einsparungpotenziale gibt es auch bei wohnungsbezogenen Behälterbewegungen. Derzeit ist jede Tonne einem Mieter zugeordnet. Zieht der Mieter weg, werden die Tonnen abgeholt und erst dann wieder aufgestellt, wenn ein neuer Mieter einzieht. (In den letzten Jahren gab es ca. 16 000 Behälterbewegungen pro Jahr). Mit der Eigentümerveranlagung ist zukünftig der Behälter dem Grundstück zugeordnet und verbleibt dort.
     
  3. Schaffung einer eindeutigen Veranlagungsgrundlage (Eigentümer) und Einsparungen von Verwaltungskosten.

Bei bestehender Mieterveranlagung hat der Eigentümer die Möglichkeit, die ihm in Rechnung gestellten Abfallgebühren über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Sofern Schwierigkeiten bei der Anpassung der Nebenkostenabrechnung auftreten, können Grundstückseigentümer für die Restabfallgebühren auf Antrag eine Übergangsfrist zur Beibehaltung der Mieterveranlagung, bis spätestens zum 31.12.2021, nutzen.
In diesem Fall erhält jeder Haushalt einen Gebührenbescheid über die Restabfallgebühren.

Die Bioabfallgebühren werden bereits ab 01.01.2021 ausschließlich über den Eigentümer abgerechnet.

Ein Mehrfamilienhaus mit 6 Haushalten erhielt bisher 6 Abfallgebührenbescheide. Für die Übergangsfrist werden 6 Gebührenbescheide (Restabfall) an die Haushalte übermittelt und ein Bescheid (Bioabfall) an den Eigentümer. Das bedeutet, dass übergangsweise ein Mehraufwand für die ALS und damit für die Gesamtheit der Gebührenzahler entsteht (7 Bescheide). Dieser einmalige Zusatzaufwand kommt damit den Grundstückseigentümern oder Vermietern mit einer Übergangszeit von bis zu 1 Jahr deutlich entgegen. 

Ja!

In Sachsen-Anhalt besteht bei einem Großteil der Landkreise die Eigentümerveranlagung. Im Land Brandenburg wird in allen Landkreisen die Eigentümerveranlagung praktiziert.

Die Entsorgungskosten gehören gemäß der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) zu den Betriebskosten. Diese können demnach vom Eigentümer gegenüber den Mietern abgerechnet werden. Die Antwort auf die Frage ist also: Nein, das Umlegen der Abfallgebühren auf die einzelnen Mieter ist nicht zwingend Aufgabe der ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH.

Dennoch gab es bisher für einzelne Großwohnanlagen und Mehrfamilienhäuser eine Abrechnung direkt mit den Mietern. Diese Dienstleistung der ALS wurde aufwändig und sehr zeitintensiv von Mitarbeitern der ALS  vorgenommen.
Diese Verwaltungskosten wurden dann jedoch von allen Gebührenzahlern mitfinanziert. Um hier Kosten einzusparen und eine Gleichbehandlung herzustellen, wird diese Dienstleistung nicht weiter angeboten. 

Der vom Landkreis Stendal gefertigte Abfallgebührenbescheid wird ab 2021 die Anzahl der auf einem Grundstück lebenden Personen zu Grunde legen. Daraus ergeben sich dann die Gesamtkosten für den Vermieter bzw. Grundstückseigentümer.

Gemäß der Betriebskostenverordnung ist dann der Grundstückseigentümer berechtigt, die Abfallentsorgungskosten über die Betriebskostenabrechnung geltend zu machen.

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten der Aufschlüsslung der Kosten. Den Verteilungsmaßstab legt ausschließlich der Eigentümer fest.

 

Der Eigentümer ist berechtigt, die Informationen, wie viele Personen in seinen vermieteten Räumlichkeiten leben, von seinen Mietern abzufragen. Alternativ kann der Vermieter beispielsweise auch die Wohnungsgröße als Verteilungsmaßstab heranziehen. Dies wird von einigen Vermietern im Landkreis schon heute so praktiziert.

Auch die ALS erhält aktuell keine Daten zur Personenzahl je Haushalt. Die ALS erhält Daten zu den gemeldeten Adressen. Eine Zuordnung der einzelnen Personen je Haushalt wird bisher händisch vorgenommen, teilweise auch direkt bei den Mietern telefonisch oder postalisch abgefragt. Dies ist sehr zeitaufwändig und kostenintensiv.

Um eine höhere Gebührengerechtigkeit durchzusetzen, sind diese Kosten zukünftig zu vermeiden.

5. sonstige Fragen

Ziel der Abfallwirtschaft ist es unter anderem, den angefallenen Abfall artenrein zu entsorgen. Das System der Müllschleuse konnte nicht zufriedenstellend bei der artenreinen Entsorgung der Restabfälle mitwirken. Sowohl die Einwurfbeschränkung durch die vorgegebenen Einwurffächer, als auch der Transponder zum Öffnen der Müllschleuse waren ein Hinderungsgrund bei der Nutzung.

Die Erfahrungen zeigten, dass vermehrt Restabfälle in anderen Behältern (Bio oder  Papier) zu finden waren. Erschwerend kommt hinzu, dass eine  kostenintensive Investition im Jahr 2021 für alle Müllschleusen im Landkreis Stendal anstehen würde. Der Müllschleusenbestand ist innerhalb des Jahres 2021 vollständig abgeschrieben. In der Abwägung wiegt der dargestellte Zusatznutzen die hohen notwendigen Investitionen auf Kosten der Gebührenzahler nicht auf. Deshalb wurde der Abbau als die wirtschaftlichere Variante für die Gesamtheit der Gebührenzahler erachtet.

Bei einer erheblichen Fehlbefüllung erhält der Abfallbehälter einen Mängelschein zur Information für den Bürger. Er erhält damit die Möglichkeit, die fehleingeworfenen Störstoffe zu entnehmen.

Über den Mängelschein erhält der Bürger ebenfalls den Hinweis, dass bei einem wiederholten Verstoß eine gebührenpflichtige Sonderleerung vorgenommen wird. Ziel ist es nicht, möglichst viele teure Sonderleerungen durchzuführen, sondern tatsächlich den Störstoffanteil zu verringern.

Ab 2021 wird die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen für die Erhebung zugrunde gelegt. Bei den übrigen Abfallerzeugern aus anderen Herkunftsbereichen ( Kita, Schulen, Gewerbebetriebe etc.) wird die Abfallgebühr nach Einwohnergleichwerten berechnet.

Die bekannten Verbesserungen der Kostensituation im Vergleich 2020 zu 2021/2022 sind in den Ausschüssen des Kreistages dargestellt worden und kalkulatorisch berücksichtigt.

Einsparpotenziale auf Grund der Satzungsänderung durch Verringerung von Verwaltungsaufwendungen werden wegen des Mehraufwandes für die Umstellung des Systems jedoch in 2021/2022 noch nicht wirksam. Sie können in den Folgejahren berücksichtigt werden. Sollten zum Beispiel durch eine schnellere Reduktion der Behälteranzahl schon früher Einsparungen anfallen, so werden diese den Gebührenzahlern im nächsten Kalkulationszeitraum zu Gute kommen.

Ja. In der Kalkulation wird nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz unterschieden. Alle dem Landkreis und somit der ALS übergebenen Daten der Einwohnermeldeämter der Kommunen wurden bearbeitet und sind in die Kalkulation eingeflossen. 

In der Abfallbilanz werden grundsätzlich stichtagsbezogene Angaben zu den MAXIMAL möglichen Leerungsanzahlen aufgeführt. Hierbei wird nach Angaben der Leerungsrhythmen die maximale Anzahl an Leerungen berechnet. Multipliziert man die Anzahl der Behälter mit der möglichen Leerungsanzahl erhält man die, in der Bilanz ausgewiesene, maximale Leerungsanzahl.

Die Kalkulation berücksichtigt die tatsächlichen Leerungen.

Die Zuständigkeit für die Entsorgung von Laub auf öffentlichen Flächen und Straßen liegt bei der jeweiligen Kommune. Die Gebühren dafür dürfen und sollen nicht auf den Abfallgebührenzahler umgelegt werden. Deshalb kann es dazu auch keine Regelung in der Abfallgebührensatzung geben.

Im Abfallwirtschaftskonzept (AWK) wird neben dem Thema „Baum- und Strauchschnittentsorgung“, auch das Thema „Laubentsorgung“ detailliert besprochen.
Das AWK wird in den Kommunen des Landkreises ausgelegt und in diesem Zusammenhang wird es konkrete Gespräche mit den einzelnen Kommunen dazu geben.

Bestandteil einer Gebührensatzung sind Benutzungsgebühren, welche zur Deckung der anfallenden Kosten für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung entstehen.

Daher kann die ALS nicht weiterhin gegen eine Zusatzgebühr die Bescheide für die einzelnen Mieter machen.

Nein! Dies hängt von seiner individuellen Inanspruchnahme der Abfallleistungen ab. Insbesondere ist hierfür der Umfang der Inanspruchnahme des komfortablen Bioabfallsystems relevant. Wer wenig Bioabfall erzeugt und eine kleine Bioabfalltonne nutzt hat zum Teil auch eine geringere Gebührensteigerung als 18 Prozent zu tragen.

Zuständigkeit gemäß § 11 Abfallgesetz Sachsen-Anhalt

  1. Wald und freie Landschaft
    frei zugänglich*, Eigentum nicht öffentlich-rechtlich
    • Sammlung und Entsorgung durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE)
    • Kosten trägt der örE
       
  2. Wald und freie Landschaft
    frei zugänglich*, Eigentum ist öffentlich-rechtlich
    • Einsammeln und Bereitstellen durch Eigentümer
    • Abtransport und Entsorgung durch örE, Kosten dafür trägt der örE
       
  3. Wald und freie Landschaft
    nicht frei zugänglich*, Eigentum gemäß § 11 Abs. 1 und 2
    • Sammlung und Entsorgung durch Eigentümer
    • Kosten trägt der Eigentümer
       
  4. land- und forstwirtschaftliche Flächen
    nicht frei zugänglich*
    • Einsammeln und Bereitstellen durch Eigentümer
    • Abtransport und Entsorgung durch örE, Kosten dafür trägt der örE

* Welche Flächen für die Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich sind, ist in Spezialgesetzen geregelt, z. B. im Landeswassergesetz (WG LSA).

Ein Beispiel: Es wird eine illegale Abfallentsorgung in einem Wald gemeldet, welcher sich im Besitz einer juristischen Person befindet. Hier regelt der § 11 (2) AbfG LSA, dass der Eigentümer die illegal abgelagerten Abfälle einsammelt und an der nächsten öffentlichen Straße bereitstellt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wird dann die Entsorgung übernehmen und trägt die dadurch entstandenen Kosten.

Grundsätzlich wurde die aktuell geltende Abfallgebührensatzung und die darin enthaltenen Gebühren  für das Jahr 2020 beschlossen. Werden keine neuen Satzungen beschlossen, gelten die alten Satzungen weiter. Da der Gebührenhaushalt 2020 mit 1,8 Mio Euro gestützt wurde, wird der Kreishaushalt mit ca. 150.000 Euro je Monat zusätzlich belastet. Diese Ausfälle können in der dann neuen Kalkulation ohne Satzungsänderung nicht berücksichtigt werden, da es sich hier um eine bewusste Unterdeckung der Abfallgebühren handelt.

Grundlegend ist die Weiterführung der bisherigen Satzung demnach rechtlich möglich, jedoch mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, welche ausschließlich über den Kreishaushalt zu finanzieren sind.

Mit der Erarbeitung der neuen Gebührensatzung und der Kalkulation der Abfallgebühren wurde im 2. Quartal 2020 begonnen. Dabei wurde über den Prozess intensiv in der Presse berichtet. Es fanden unzählige öffentliche Sitzungen im Landratsamt statt, wo jeder Bürger aktiv Fragen zur Gebührenstruktur und Höhe der Gebühren stellen konnte. Von dieser Möglichkeit ist aktiv Gebrauch gemacht worden. Die neue Satzung ist bereits zum Jahresanfang 2021 durch die Satzungsveröffentlichung im Amtsblatt Nr. 4 vom 07.02.2021 bekannt gemacht worden. Weiterhin wurde im Februar 2021 ein Informationsblatt an die Haushalte gesandt. Auch im Abfallkalender 2021, der zu Jahresanfang versandt wurde, ist auf die Überarbeitung der Abfallgebührensatzung hingewiesen worden. Ebenso konnte auf den Internetseiten des Landkreises Stendal und der ALS-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu den Neuerungen nachgelesen werden. Es bestand somit hinreichend Gelegenheit, sich über die gebührenrelevanten Veränderungen zu informieren.

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstückes im Landkreisgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Der Anschluss- und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung, die aus Gründen des öffentlichen Wohls vorgeschrieben ist und seine Notwendigkeit darin begründet, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) verpflichtet sind, diese dem Landkreis zu überlassen, soweit sie zu einer gesetzeskonformen Verwertung auf den von ihnen genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

Auch Gewerbetriebe unterliegen, unabhängig davon, ob diese auf einem gemischt genutzten Grundstück (Grundstück zum Wohnen und zur Gewerbeausübung) oder ausschließlich auf einem gewerblich genutzten Grundstück betrieben werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises. Bei gemischt genutzten Grundstücken geht damit einher, dass der Grundstückseigentümer hinsichtlich aller auf dem Grundstück erfassten Personen und hinsichtlich des Gewerbebetriebes gebührenpflichtig ist.

Der Grundstückseigentümer kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Anschlusszwang nicht greift, weil in seinem Gewerbebetrieb keine Abfälle anfallen. Dass dort, wo Menschen leben und arbeiten, überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt, ist wirklichkeitsfremd und entspricht nicht der Lebensrealität. Die Gewerbeabfallverordnung geht deshalb davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bei jedem Gewerbe Abfälle zur Beseitigung anfallen, sei es auch nur kleine Mengen an Büroabfällen. Soweit im Einzelfall diese Vermutung widerlegt wird, führt dies jedoch nur dazu, dass keine Behälterbenutzungspflicht für das Gewerbe besteht.